Verrechnungspreise, Verrechnungspreisgestaltung und Verrechnungspreisdokumentation


Globalisierung erfordert Organisationsanpassungen

Die dynamischen Entwicklungen in den Weltwirtschaftsräumen konfrontieren die multinational agierenden Unternehmen mit neuen Rahmenbedingungen und veränderten Marktsituationen.

 

Dies erfordert strategische und organisatorische Anpassungen, wobei grundsätzlich die Bedeutung der Landesgrenzen abnimmt,  denn die weltweite Verantwortung eines Konzerns für den wirtschaftlichen Erfolg, sowie für die Erhaltung und den Ausbau der Geschäftsmöglichkeiten verlangt heute eine globale Optimierung von Strukturen, Prozessen, Ressourcenallokation und Know how.

 

Auch die stärkere Ausrichtung des Berichtswesens auf den Konzernabschluss zielt auf eine vereinheitlichte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.

 

Diese globale Ausrichtung ändert nichts daran, dass alle Konzerngesellschaften rechtlich selbständige Unternehmen sind, die ihre Geschäfte unter Beachtung der in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat geltenden handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen tätigen müssen.   

Fremdvergleichsgrundsatz

Für den Liefer- und Leistungsverkehr zwischen verbundenen Unternehmen hat sich deshalb, in der Fachwelt und bei den Gesetzgebern, die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zur Bestimmung angemessener Vertragskonditionen durchgesetzt. Hierdurch soll bei Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen eine mögliche Einflussnahmen auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses ausgeschaltet bzw. reduziert werden.

 

Auf Grund der Fremdvergleichsmethodik müssen Lieferbeziehungen zwischen Konzerngesellschaften zu den gleichen Bedingungen durchgeführt werden, wie zwischen Kunden und Lieferanten auf externen Märkten. Hieraus folgt, dass die zur Anwendung kommenden Verrechnungspreise das Ergebnis von Verhandlungen und Marktvergleichen sein sollten. Die vereinbarten Bedingungen für den Lieferungs- und Leistungsaustausch müssen betrieblich bzw. wirtschaftlich begründet sein und die wirtschaftlichen Gegebenheiten und ggf. auch die besonderen Umstände der Gesellschaft reflektieren. 

Vertragliche Grundlagen

Keine Konzerngesellschaft sollte eine Leistungsbeziehung zu einer anderen Konzerngesellschaft aufbauen, ohne dass im Voraus die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem Vertrag rechtsverbindlich vereinbart werden. Die konzerninternen Vereinbarungen müssen die Belange aller Parteien angemessen berücksichtigen und Ergebnis angemessener Verhandlungen und Interessensabwägungen sein.

 

Verträge zwischen Konzerngesellschaften müssen grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien im Voraus klar und eindeutig festlegen.

 

Intercompany Verträge müssen dabei regelmäßig mindestens folgenden Regelungsinhalt aufweisen:

 

- Spezifikation der Leistung

- Preis und Zahlungsbedingungen

- Mengen

- Lieferbedingungen

- Kündigungs- und Rücktrittsrechte

 

Belege für ein- und ausgehende Zahlung aufgrund von Intercompany Verträgen sind so zu archivieren, dass in angemessener Zeit alle Zahlungen aufgrund eines Vertrags nachvolzogen werden können.

Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Verrechnungspreise sind immer gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bilden. Preise zwischen Konzerngesellschaften müssen dabei den Bedürfnissen aller an einem Vertrag beteiligten Gesellschaften Rechnung tragen. So sind Verrechnungspreise das Ergebnis objektiver Kalkulationen und / oder Preisverhandlungen zwischen den Gesellschaften.

 

Zentraler Bestandteil der Fremdvergleichsgrundsatzes ist es, dass die geschäftsvorfallsbezogenen Verrechnungspreise es allen beteiligten Parteien ermöglichen einen angemessenen Gesamtgewinn zu erzielen. Um sicherzustellen, dass mit Transferpreisen ein angemessener Gesamtgewinn erzielt wird, sind regelmäßige Auswertungen durchzuführen und ggf. die Verrechnungspreise auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.

 

Der Verrechnungspreis muss eine angemessene Vergütung für die Funktionen und Risiken darstellen, welche das leistende Unternehmen mit Erbringung der Leistungen übernommen hat. Damit ist die Funktions- und Risikoanalyse ein zentraler Bestandteil der Verrechnungspreisbildung.

 

Als Funktionen mit potentiellen Einfluss auf Verrechnungspreise kommen insbesondere in Frage:

 

- Forschung & Entwicklung

- Produktentwicklung

- Produktion

- Einkauf und Lagerhaltung

- Vertriebsleistungen

- Logistik

- Management, Buchhaltung, Rechtsberatung etc.

 

Aus den übernommenen Funktionen können insbesondere folgende Risiken entstehen, welche durch einen angemessenen Aufschlag vergütet werden müssen:

 

- Absatzrisiko

- Investitionsrisiko

- Währungsrisiko

- Gewährleistungsrisiko

 

Die Funktions- und Risikoallokation sollte sich aus den vertraglichen Rahmenbedingungen ergeben. Bringt eine Vertragsänderung eine Änderung der Funktions- und Risikoverteilung mit sich, sind die Verrechnungspreise entsprechend anzupassen.

 

Die angemessene Höhe eines Verrechnungspreises ist somit grundsätzlich mit Hilfe von Vergleichstransaktionen zu ermitteln. Als Vergleichstransaktionen in Frage kommen:

 

  • Transaktionen zwischen einem Konzernunternehmen mit einem konzernfremden Unternehmen (interner Fremdvergleich)
  • Transaktionen zwischen zwei konzernfremden Unternehmen (externer Fremdvergleich).

 

Bei der Ermittlung von Vergleichstransaktionen ist der Vergleichbarkeit besondere Beachtung zu schenken. Die Vergleichbarkeit ist unter anderem vom Transaktionsvolumen, den gehandelten Gütern, den von den Parteien ausgeübten Funktionen und dem geographischen Sitz der Vergleichsunternehmen abhängig.

 

Sollten keine Vergleichstransaktionen ermittelt werden können, sind anhand nachvollziehbarer Überlegungen die Gewinnerwartungen beider Parteien zu ermitteln, welche mit der Intercompany Transaktion einhergehen. Aus der Gewinnerwartung des Leistungsempfängers ergibt sich die Preisobergrenze, aus der Gewinnerwartung des Leistungserbringers die Preisuntergrenze. Innerhalb dieser Spanne ist der angemessene Verrechnungspreis zu bestimmen.

Verrechnungspreismethoden

Für die Ermittlung von Verrechnungspreisen stehen die sog. Standardmethoden und die gewinnorientierten Methoden zur Verfügung. Während die Standardmethoden grundsätzlich immer Anwendung finden können, ist die Anwendbarkeit letzterer Methoden stark eingeschränkt.

 

Die Beurteilung, welche Methode im Einzelfall zu verwertbaren Ergebnissen führt, ist maßgeblich davon abhängig, welche Informationen für die Ermittlung des Verrechnungspreises notwendig sind. Zudem muss die gewählte Methode auch den Eigenarten der jeweiligen Transaktion Rechnung tragen.

 

Eine einmal gewählte Verrechnungspreismethode ist durchgängig anzuwenden. Sollten konkrete Hinweise bestehen, dass eine andere Methode zu besseren Ergebnissen führen könnte, ist für den Wechsel der Verrechnungspreismethode eine Dokumentation der Gründe notwendig. Im Folgenden sollen wichtige Methoden kurz dargestellt werden:

Preisvergleichsmethode

Nach der Preisvergleichsmethode ist ein konzerninterner Verrechnungspreis dann fremdüblich, wenn zwei unverbundene Unternehmen denselben Preis für ein vergleichbares Gut vereinbart hätten. Damit zwei Transaktionen vergleichbar sind, müssen die Eigenschaften der gehandelten Güter nahezu identisch sein.

 

Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit zweier Transaktionen bei Verwendung der Preisvergleichsmethode, sind insbesondere die Produkteigenschaften, die Vertragsbedingungen und das allgemeine wirtschaftliche Umfeld entscheidend.

Wiederverkaufspreismethode

Die Wiederverkaufspreismethode vergleicht die Handelsmarge, welche ein verbundenes Unternehmen beim Wiederverkauf eines Produktes erzielt, mit der Handelsmarge, welche ein vergleichbares unverbundenes Handelsunternehmen erzielen würde.

 

Diese Methode führt insbesondere in den Fällen zu verwertbaren Ergebnissen, bei denen der Wiederverkäufer das gehandelte Gut nicht signifikant weiterverarbeitet. Unbeachtlich dabei ist ein bloßes Umverpacken oder Etikettieren, da hier die Identität der Handelsware nicht verändert wird.

Kostenaufschlagsmethode

Bei der Kostenaufschlagsmethode berechnet sich der Verrechnungspreis eines Produktes aus den Herstellungskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

 

Diese Methode führt regelmäßig zu verwertbaren Ergebnissen, wenn das gehandelte Gut von dem konzerninternen Erwerber noch weiterverarbeitet wird. Aus diesem Grund wird die Wiederverkaufspreismethode oft bei konzerninternen Verkäufen von Halbfertigprodukten angewendet.

Anforderungen der Finanzbehörden

Das deutsche Steuerrecht (aber auch das Steuerrecht in anderen Ländern) hat die Anforderungen an die Ermittlung und Dokumentation von Verrechnungspreisen in Konzernen deutlich erhöht. Für viele Unternehmen ist es daher erforderlich, dass die verwendeten Verrechnungspreise im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht zu wesentlichen Beanstandungen und Steuernachzahlungen führen.

 

Die Unternehmen müssen daher laufend selbst prüfen, ob die angewendeten Verrechnungspreise noch den gültigen Regelungen entsprechen oder ob ggf. Anpassungen aus steuerlichen Gründen notwendig sind. Zudem ist eine zeitnahe Dokumentation der Verrechnungspreise gesetzlich vorgeschrieben und somit unerlässlich.

 

Wir beraten bei der Gestaltung von Verrechnungspreisen und erstellen Verrechnungspreisdokumentationen, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden.

 

 

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