Wir prüfen ortsunabhängig Finanzanlagenvermittler nach § 24 FinVermV über unsere sichere Online Akte oder über ein Telefoninterview und Zusendung der
Unterlagen. Bitte fordern Sie hier Ihr Angebot an:
Wir haben die wesentlichen Pflichten von Finanzanlagenvermittlern und die Inhalte der Prüfung in der folgenden Präsentation zusammengestellt:
"Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will
(Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."
Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird."
Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i. S. v. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf die Anschaffung oder Veräußerung einer Finanzanlage i. S. v. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers als „Bote" an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt, z. B. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch wer auf den Anleger mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an.
Der Begriff der „Vermittlung" erfordert zudem eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent.
Keine Anlagevermittlung liegt hingegen in der reinen „Tippgebung". Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressenten gegenüber Anlageanbietern oder
Finanzanlagenvermittlern, sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kunden, ohne dass deren Abschussbereitschaft gezielt gefördert
wird.
Der Erlaubnistatbestand unterteilt die in § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Finanzanlagen in drei Produktkategorien. Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden. Hingegen ist eine Beschränkung auf Teilbereiche einzelner Produktkategorien, z. B. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, nicht zulässig.
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 04.07.2013 wurden mit Wirkung zum 22.07.2013 die Produktkategorien des Erlaubnistatbestandes von § 34f Abs. 1 GewO an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angepasst. Mit dem zum 19.07.2014 neu in die Gewerbeordnung eingefügten § 157 Abs. 4 S. 1 GewO wurde nun eine Übergangsreglung für diejenigen Gewerbetreibenden getroffen, die vor Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und/oder 3 GewO in der bis zum 21.07.2013 geltenden Fassung erhalten hatten. § 157 Abs. 4 S. 1 GewO stellt klar, dass die bereits erteilte Erlaubnis als Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 GewO mit den gleichen Produktkategorien wie im ursprünglichen Erlaubnisbe-scheid, jedoch mit dem Wortlaut der Produktkategorien in der ab dem 22.07.2013 geltenden Fassung gilt. Auch hier erfolgt die Aktualisierung der Registerdaten von Amts wegen, vgl. § 157 Abs. 4 S. 4 GewO.
Ebenfalls mit Wirkung zum 19.07.2014 wurde in § 1 Abs. 4 KAGB eine Neuregelung zur Abgrenzung von offenen und geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) getroffen. Abweichend von der bisherigen Definition von offenen alternativen Investmentfonds als AIF, „deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben", sind nach der in § 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB in Bezug genommenen EU-Verordnung ab dem 19.07.2014 solche AIF als offene Investmentvermögen zu betrachten, deren „Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden".
Durch die Neuregelungen können sich somit Verschiebungen in den Kategorien nach Nr. 1 und Nr. 2 ergeben.
Was ist neu?
Der Finanzanlagenvermittler hat auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgendes Jahres zu übermitteln.
Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und ggfs. welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
Sofern im Berichtszeitraum keine nach § 34f Abs. 1 GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten wurden, ist spätestens bis zum 31.12. anstelle des Prüfungsberichtes unaufgefordert eine schriftliche Erklärung zu übermitteln ("Negativerklärung").
Welche Behörden sind zuständig?
Die Zuständigkeiten für Finanzanlagenvermittler sind je nach Bundesland wie folgt zugeordnet worden:
Bundesland | Erlaubnisbehörde | Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes gem. § 15 Abs. 2 GewO |
Baden- Württemberg | IHK | untere Verwaltungsbehörde | IHK |
Freistaat Bayern | IHK | Kreisverwaltungsbehörden, d.h. Landkreise und kreisfreie Städte | Kreisverwaltungsbehörden, d.h. Landkreise und kreisfreie Städte |
Berlin | Bezirksamt als Gewerbebehörde | Bezirksamt als Gewerbebehörde | Bezirksamt als Gewerbebehörde |
Brandenburg | Gewerbeamt | Gewerbeamt | Gewerbeamt |
Freie Hansestadt Bremen | IHK Bremerhaven / HK Bremen | Ortspolizeibehörde (Gewerbeamt) | Ortspolizeibehörde (Gewerbeamt) |
Freie und Hansestadt Hamburg | IHK | örtliche Gewerbeämter | örtliche Gewerbeämter |
Hessen | IHK | IHK | IHK |
Mecklenburg- Vorpommern | IHK | IHK | örtliche Ordnungsbehörden |
Niedersachsen | IHK | IHK | kommunale Gewerbebehörden |
Nordrhein- Westfalen | IHK | örtliche Ordnungsbehörden | örtliche Ordnungsbehörden |
Rheinland- Pfalz | Gewerbeamt | Gewerbeamt | Gewerbeamt |
Saarland | Kreisgewerbebehörde | Kreispolizeibehörde | Kreispolizeibehörde |
Freistaat Sachsen | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde |
Sachsen- Anhalt | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde |
Schleswig- Holstein | IHK | Kommunen (örtliche Ordnungsbehörden) | Kommunen (Kreisordnungsbehörden) |
Freistaat Thüringen | Gewerbeamt | Gewerbeamt | Gewerbeamt |
Quelle: IHK München, Stand 10.6.14
Welche Anforderungen werden an Finanzanlagenvermittler gestellt?
Zu erfüllen sind folgende Bedingungen:
Diese Anforderungen werden von der Erlaubnisbehörde geprüft. Für nähere Informationen zur genaueren Ausgestaltung dieser Anforderungen empfehlen wir, dass Sie sich direkt an die
Erlaubnisbehörde wenden.
Wir übernehmen (lediglich) die jährlich vorzunehmende Prüfung des Finanzanlagenvermittlers nach § 24 FinVermV.
Wie prüfen wir Finanzanlagenvermittler nach § 24 FinVermV?
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. ("IDW") hat im Prüfungsstandard ("PS") 840 den Ablauf der Prüfung definiert.
§ 24 Abs. 1 FinVermV ist der Vorgängerregelung des § 16 MaBV nachgebildet, der Pflichtenkatalog der FinVermV geht aber deutlich über die bisherigen Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Anlagenberatung und -vermittlung von Finanzanlagen gem. §34c Abs. 1 GewO hinaus.
Der Prüfer trifft hierbei keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit. Gleichwohl stellt die Prüfung eine geeignete Grundlage für die Beaufsichtigung der Gewerbetreibenden durch die jeweilige Aufsichtsbehörde dar. Dazu muss der Prüfer auch seine durchgeführten Prüfungshandlungen darstellen, so dass die Aufsicht die Möglichkeit hat, sich ein Bild von der Prüfungstiefe tu machen und auf dieser Basis die Tätigkeit des Gewerbetreibenden und die Prüfungsergebnisse zu würdigen.
Unser Prüfungsablauf ist wie folgt:
Werden die erforderlichen Unterlagen von ihnen zeitnah zur Verfügung gestellt, dauert der ganze Prozess nur wenige Tage.
Was sind Gegenstand, Ziel und Umfang der Prüfung einen Finanzanlagenvermittlers?
Der Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Vornahme von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO.
Die Prüfung erfordert keine lückenlose Prüfung, d.h. Stichproben reichen aus. Der Prüfungsumfang richtet sich zudem durch das vom IDW im PS 840 dargestellte Prüfungsprogramm.
In Abhängigkeit von Größe und Komplexität des Finanzanlagenvermittlers sind Prüfungshandlungen v.a. in folgenden Bereichen festzulegen:
(1) Informationspflichten (§§ 12, 13 und 14 FinVermV)
a) Informationspflichten nach § 12 FinVermV – Statusbezogene Informationen
b) Informationspflichten nach § 13 FinVermV – Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
c) Informationspflichten nach § 14 FinVermV – Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
(2) Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)
a) Geeignetheitstest bei Anlageberatung (§ 16 Abs. 1und 3 FinVermV)
b) Angemessenheitstest bei Anlagevermittlung (§ 16 Abs. 2 FinVermV)
c) Verbot der Verleitung zum Unterlassen von Angaben (§ 16 Abs. 4 FinVermV)
(3) Pflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung (§§ 15 und 18 FinVermV)
a) Bereitstellen eines Informationsblatts (§ 15 FinVermV)
b) Anfertigung eines Beratungsprotokolls (§ 18 FinVermV)
Wie sieht der Prüfungsbericht aus?
Der Prüfungsbericht nach IDW PS 840 gliedert sich wie folgt:
A. Prüfungsauftrag sowie Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
I. Hinweis auf Prüfungszeit und Prüfungsort
II. Hinweis zur Durchführung der Prüfung nach IDW PS 840
III. Hinweis auf die Einholung einer Vollständigkeitserklärung
B. Rechtliche Verhältnisse
I. Name oder Firma, Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens, Handelsregisterauszug
II. Sitz, Hauptniederlassung des Unternehmens, Aufführung von Zweigniederlassungen
und unselbstständigen Zweigstellen
III. Zur Vertretung/Leitung berufene Personen: Angabe von Namen und Funktionen
sowie ggf. Neuberufungen und Wechsel im Berichtsjahr
IV. Darstellung der erteilten Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO
C. Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte
D. Berichterstattung über Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zu den einzelnen Vorschriften der FinVermV
I. Organisatorische Vorkehrungen
a) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 22 und 23 FinVermV)
b) Einsatz von Beschäftigten (§ 19 FinVermV)
II. Informationspflichten (§§ 12, 13 und 14 FinVermV)
a) Informationspflichten nach § 12 FinVermV – Statusbezogene Informationen
b) Informationspflichten nach § 13 FinVermV – Information des Anlegers über Risiken,
Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte einschließlich der wesentlichen
Anlegerinformationen nach § 13 Abs. 4 FinVermV
c) Informationspflichten nach § 14 FinVermV – Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
III. Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter
Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)
a) Geeignetheitstest bei Anlageberatung (§ 16 Abs. 1 und 3 FinVermV)
b) Angemessenheitstest bei Anlagevermittlung (§ 16 Abs. 2 FinVermV)
c) Verbot der Verleitung zum Unterlassen von Angaben (§ 16 Abs. 4 FinVermV)
IV. Pflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung (§§ 15 und 18 FinVermV)
a) Bereitstellen eines Informationsblatts (§ 15 FinVermV)
b) Anfertigung eines Beratungsprotokolls (§ 18 FinVermV)
V. Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermV)
VI. Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern (§ 20 FinVermV)
VII. Anzeigepflicht (§ 21 FinVermV)
E. Prüfungsvermerk
(Ort)
(Datum)
(Unterschrift)
Wirtschaftsprüfer
In welcher Form kann der Prüfungsvermerk erteilt werden?
Der Prüfungsvermerk enthält kein abschließendes Gesamturteil über die Einhaltung
der Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV. Für den Fall, dass keine Verstöße festgestellt
wurden, wird für den Vermerk nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FinVermV durch den IDW PS 840 folgender Wortlaut empfohlen: „Bei unserer pflichtmäßigen Prüfung nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr ...
haben wir auf der Grundlage der durchgeführten und dargestellten Prüfungshandlungen
keine Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Einhaltung der sich aus
den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen festgestellt.“
Für den Fall, dass Verstöße festgestellt wurden, wird für den Vermerk auf Basis des IDW PS 840 folgender Wortlaut empfohlen: „Bei unserer pflichtmäßigen Prüfung nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr ...haben wir auf der Grundlage der durchgeführten und dargestellten Prüfungshandlungen folgende Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Einhaltung der sich
aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen festgestellt: ...“
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