IDW PS 840 Die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.S.d. § 34f GewO nach § 24 FinVermV


Grundsätze der Prüfung von Finanzanlagenvermittler

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FinVermV hat ein Finanzanlagenvermittler auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes
Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.

 

Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FinVermV hat der Prüfungsbericht einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und ggf. welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Pflichtenkatalog der FinVermV für Finanzanlagenvermittler geht deutlich über die bisherigen Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Anlageberatung und -vermittlung von Finanzanlagen hinaus.

 

 

Gliederung des Prüfungsberichts für Finanzanlagenvermittler

Der Prüfungsbericht nach dem IDW Prüfungsstandard 840 hat als Mindestinhalt folgende
Bestandteile zu enthalten:


a) Überschrift
b) Prüfungsauftrag
c) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
d) Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte
e) Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Gewerbetreibenden und des Prüfers
f) Aussage, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit IDW PS 840 durchgeführt wurde
g) Darstellung der Art, des Umfangs und der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zu den einzelnen Vorschriften der FinVermV
h) Prüfungsvermerk 
i) Datum des Prüfungsberichts
j) Name, Ort und Unterschrift des Prüfers.


Ein Beispiel für die Gliederung des Prüfungsberichts ist in der Anlage zum

IDW Prüfungsstandard 840 dargestellt.



Prüfungsvermerk für die Prüfung von Finanzanlagenvermittler

Der Prüfungsbericht muss nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FinVermV einen Vermerk darüber
enthalten, ob und ggf. welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt
worden sind. Dieser Vermerk wird im IDW PS 840 als Prüfungsvermerk definiert.

 

Der Prüfungsvermerk enthält dabei kein abschließendes Gesamturteil über die Einhaltung
der Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV. Für den Fall, dass keine Verstöße festgestellt
wurden, wird im IDW PS 840 für den Vermerk nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FinVermV folgender
Wortlaut empfohlen:

 

„Bei unserer pflichtmäßigen Prüfung nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr ...
haben wir auf der Grundlage der durchgeführten und dargestellten Prüfungshandlungen
keine Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Einhaltung der sich aus
den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen festgestellt.“

 

Für den Fall, dass Verstöße festgestellt wurden, wird für den Vermerk nach § 24
Abs. 1 Satz 2 FinVermV folgender Wortlaut empfohlen:

 

„Bei unserer pflichtmäßigen Prüfung nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr ...
haben wir auf der Grundlage der durchgeführten und dargestellten Prüfungshandlungen
folgende Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Einhaltung der sich
aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen festgestellt: ...“

Die Abgabefrist für die Vorlage des Prüfberichts 2013 endet am 31.12.14. Finanzanlagenvermittler, die bisher noch keinen Prüfer beauftrag haben, sollten sich kurzfristig um dieses Thema kümmern, damit die Abgabefrist noch eingehalten werden kann.



Für Anfragen füllen Sie bitte einfach das Kontaktformular aus.

 

Hier geht es zum Angebot für die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern

 

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